AGB

Liefer- und Leistungsbedingungen für Gießerei-Erzeugnisse der Schönheider Guss GmbH (Stand 10/2018)

I. Geltungsbereich

1. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; jegliche auch wenn unsere Liefer- und Leistungsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Bestellers vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen von Verträgen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

4. Die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch bei ständig wiederkeh- renden Bestellungen und für alle künftigen Geschäfte als im Voraus vereinbart.
II. Angebot/Unterlagen
1. Unser Angebot ist freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Für den Umfang der Lieferung und/oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots durch uns dieses, sofern es angenommen wird und keine nochmalige Auftragsbestätigung durch uns erfolgt. Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Telefonische, elektronische oder in anderer Form erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Auftragsbestätigung, der Ware und/oder der Rechnung erfolgt.
3. Bei einer Serienfertigung behalten wir uns eine Mehrlieferung vor, falls dies bei uns aufgrund vorgegebener Prozessabläufe bzw. aufgrund Besonderheiten des Gießverfahrens erforderlich ist. Hierüber werden wir den Besteller unverzüglich informieren und auf seine Mehrvergütungsverpflichtung hinweisen. Die Mehrlieferung darf nicht zu einer Preissteige- rung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises führen.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese nicht vervielfältigt und/oder Dritten weitergegeben bzw. zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen sind an uns unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht zu Stande kommt oder beendet ist. Mitarbeiter und sonstige Dritte, an die der Besteller Informationen weitergibt, sind zur Geheimhaltung zu verpflichten. Verletzt der Besteller eine der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen, verwirkt er eine Vertrags- strafe von 50.000,00 € bei unbefugter Weitergabe an Dritte, von 2.500,00 € bei fehlender Sicherung gegen unbefugte Einsichtnahme/Verwendung sowie von 5.000,00 € bei fehlender Verpflichtung von Mitarbeitern zur Geheimhaltung. Dem Besteller steht das Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass uns gar kein oder ein niedrigerer Schaden als die Vertragsstrafe entstanden ist. Der Besteller steht dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Andernfalls stellt der Besteller uns von etwaigen Regressforderungen frei.

III. Preise, Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", aus-schließlich Verpackung, Frachtgebühren und etwaiger Zollgebühren; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Auslieferung den Warenpreis in der Weise angemessen nach oben oder nach unten anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen und außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten aufgrund der Änderungen von Lieferanten) ist. Preisän- derungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2. Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Überschreitet der Besteller mit unserem Einverständnis die Menge, so kann er eine angemessene Preisreduzierung verlangen, sofern er dies wenigstens 2 Monate vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich anzeigt. Die Höhe der Reduzierung oder Erhöhung ist nach unseren Kalkulationsgrundla- gen zu ermitteln.

3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung/Abnahme zusätzlich vom Besteller geschuldet.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen sowie Anzahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall setzen wir den Besteller über Art und Umfang der erfolgten Verrechnung in Kenntnis. Sind bereits Kosten und Zinsen entstan- den, so sind wir berechtigt, die Zahlungen des Bestellers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.

6. Wir sind bei neuen Aufträgen und/oder Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
7. Alle Zahlungen sind auf die in unserem Briefbogen angegebene Kontoverbindung in Euro zu leisten. Maßgeblich für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung ist die Gutschrift des Zahlbetrages auf unserem Konto. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber.

8. Gerät der Besteller uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug oder werden sonstige Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Zahlungswillig- oder -fähigkeit entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen sofort und ohne Abzug fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. Für andere Lieferungen/Rechnungen gewährte Stundungen entfallen in diesem Fall.

9. Aufrechnungsrechte/Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen, oder rechtskräftig festge- stellt, oder unbestritten oder von uns anerkannt sind.
10. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist dem Besteller nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet.

IV. Lieferzeit Teillieferungen Lieferverzug und Annahmeverzug

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollkommener technischer Klärung mit dem Besteller und Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, sowie nicht vor Erfüllung der vereinbarten Anzahlung und/oder sonstiger Vorleistungspflicht. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen

des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zulasten des Bestellers. Dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir- kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ein- schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprü- che bleiben vorbehalten.

3. Sofern die Voraussetzungen von Z. IV.2. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße und Gewichte behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir haben die Einhaltung der Maße und Gewichte schriftlich zugesichert.

5. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
6. Die Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich gemäß § 126 BGB als verbindlich bezeichnet wurden.
7. Werden Abholung oder Lieferung durch den Besteller verzögert, so kann, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,1 % des Auftragswertes für jede angefangene Woche dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld ist auf 5 % des Auftragswertes der betroffenen Lieferung begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Umgekehrt steht es dem Besteller frei nachzuweisen, dass uns niedrigere Kosten entstanden sind.
V. Versand Gefahrübergang und Höhere Gewalt
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist "Lieferung ab Werk" EXW Incoterms 2010 vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers an dessen Sitz. Mangels besonderer Weisung des Bestellers erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
2. Transport- und/oder sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflich- tet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Die Paletten sind spesenfrei an uns zurückzusenden.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversi- cherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
4. Wird der Versand aus einem Grund verzögert, den der Besteller zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im Betrieb des Bestellers über. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich die Übernahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage oder Aufstellung anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot der Übernahme nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen ab diesem Tag die Gefahr auf den Besteller über.
5. Höhere Gewalt (z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen oder sonstige Einschränkungen in diesem Sinne) befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns
unter Berücksichtigung wirtschaftli- cher Gesichtspunkte nicht mehr durchführbar ist. Dauern die Hindernisse mehr als 2 Monate an, ist jede Vertragspartei ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Beendigung einer Betriebsstörung haben sich die Vertragsparteien umgehend mitzuteilen, wann und in welcher Reihenfolge die gegenseitigen Vertrags- pflichten wieder aufgenommen werden können.

VI. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile

1. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.

2. Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrich- tungen trägt der Besteller, es sei denn, dies wird aufgrund unseres Verschuldens erforderlich.
3. Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung sowie normale Abnutzung der Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.

4. Das Eigentum an auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, geht mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf den Besteller über, worüber Einigkeit zwischen den Vertragspartnern besteht. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Die Einrichtungen werden von uns für die Dauer von bis zu 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungs- einrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen vom Besteller zu tragenden Kosten aufbewahren.

5. Entsteht bei vertragsgemäßer Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungs- einrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
6. Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Zur Überprüfung der Maße sind wir nicht verpflichtet. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern, es sei denn, der Ausschuss beruht auf unserem Verschulden.

VII. Mängelhaftung

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen bedürfen der Textform. Bei Transportschäden sorgt der Besteller für einen Vermerk auf dem Lieferschein der Transportperson oder der Besteller verweigert die Annahme. Der Besteller hat sämtliche Schäden im Interesse einer zügigen Aufklä-

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rung des Sachverhalts in geeigneter Weise zu dokumentieren (insbesondere durch Fotos). 2. Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt, es sei denn, die Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Wir sind berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege-, Arbeitsmaterialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3. Die Gewährleistung entfällt für die Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit und nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch (Verschleißteile) unterliegen. Ferner bezieht sich die Gewährleistung nicht auf die natürliche Abnutzung und auf solche Schäden, die in einem unsachgemäßen (Fremd-)Einbau bzw. Inbetriebnahme, unzulängli- cher Wartung oder Lagerung/Einsatz in ungeeigneten Betriebsverhältnissen ihre Ursache haben. Unsere Haftung ist auch insoweit ausgeschlossen, wie der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand selbst vornimmt oder vornehmen lässt. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungs- zweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffs und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Vorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen.

4. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, können wir verlangen, dass das schadhafte Teil/Gerät zur Untersuchung der Mangelursache und ggf. anschließende Reparatur und anschließender Rücksendung an uns gesendet wird, soweit dies möglich bzw. wirtschaftlich ist. Alternativ/kumulativ können wir verlangen, dass der Besteller das schadhafte Teil bereithält und uns die Untersuchung bzw. Reparatur vor Ort ermöglicht. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat uns der Besteller die Kosten der Mangeluntersuchung bzw. Reparatur zu ersetzen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke); 478, 479 Abs. 1 (Rückgriffsan- spruch) und 634 Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang bzw. Abnahme.

VIII. Haftungsbegrenzung

Wir haften für Schäden des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund in jedem Fall bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und bei sonstigen Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von leitenden Erfüllungsge- hilfen. Für Schäden, die nicht an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind und die auf grober oder einfacher Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nur dann, wenn eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt wurde. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung besteht, ist die Schadensersatzhaf- tung auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt, falls uns der Besteller nicht auf die Möglichkeit der Entstehung eines atypisch hohen Schadens hingewiesen hat. Von dieser Regelung bleiben insgesamt Ansprüche wegen Schäden gemäß Produkthaftungsgesetz unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus der Geschäfts- verbindung mit dem Besteller zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemes- senen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindun- gen mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für uns. An den neu entstandenen Sachen besteht für uns Miteigentum entsprechend dem Wert des Lieferge- genstandes. Werden von uns gelieferte Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigen- tum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Sache unabhängig davon, ob es sich um Vorbehalts- ware oder eine neu entstandene Sache handelt pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu verwahren und gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Sicherungsverträgen und seine

Ansprüche gegen den Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter
z.B. im Wege der Zwangsvollstre- ckung auf unsere Vorbehaltsware hat der Besteller unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtlich dagegen vorgehen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne/oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller widerruflich auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Wir sind ermächtigt, im Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Verkauft der Besteller Vorbehaltsware weiter, so hat er sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten, wenn der Dritterwerber nicht sofort bezahlt. Bei Weiterveräußerung unserer Ware mit fremden

Sachen gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe unseres Rechnungsendbetrages als abgetreten. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Bauwerke und die Verwen- dung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug erlischt im Falle der Zahlungseinstel- lung, insbesondere jedoch bei Stellung eines Insolvenzantrages hinsichtlich des Vermögens des Bestellers auch ohne ausdrücklichen Widerruf unsererseits.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und Unterneh- mer als vereinbart.

X. Insolvenz eines Vertragspartners Korruption Datenschutz Geheimhaltung

1. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wir können
vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller einem unserer mit der Vorbereitung, dem Ab-schluss oder der Durchführung des Vertrags befassten Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Inter-esse einem Dritten wirtschaftliche oder ideelle Vorteile in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

3. Wir dürfen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zum Besteller erforderliche Daten des Bestellers und der einzelnen Verträge mit ihm EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.

4. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die uns vom Besteller übermittelten Informationen nicht als vertraulich. Wir sind berechtigt, Unterlagen des Bestellers Dritten zugänglich zu machen, insbesondere um bei unseren Lieferanten in Zusammenhang mit dem Auftrag des Bestellers anzufragen und soweit erforderlich Zulieferungen zu bestellen.

XI. Vertragssprache - Anwendbares Recht Gerichtsstand Erfüllungsort Urkundenprozess - Verzicht
1. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Vertragssprache Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben anderer Sprachen bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

2. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und von solchen Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsord- nung verweisen.
3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Schönheide und damit Aue Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Besteller keinen Firmensitz in Deutschland, werden alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach der Schiedsgerichtsordnung des internationalen Schiedsgerichtshofs (ICC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechts- wegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen. Schiedsge- richtsort ist Köln. Schiedsgerichtssprache ist Deutsch. Anwendbares materielles Recht ist deutsches Recht im Sinne der Z.XI. 2. Stehen der Vollstreckung eines Schieds- spruchs im Sitzstaat des Bestellers rechtliche Hindernisse entgegen, gilt die vorstehende Regelung nicht; es gelten dann S. 1 und Z. XI.2.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
5. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag im Urkundenprozess durch den Besteller ist ausgeschlossen.

6. Auch wiederkehrende Verhaltensweisen zwischen uns und dem Besteller und eine etwaige Verzögerung oder Unterlassung von unserer Seite, ein gemäß den vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen gewährtes Recht auszuüben, gelten nicht als Verzicht auf diese Rechte.